Änderungen für 2023
Entlastungen für Arbeitnehmer und Kapitaleinkünfte
Die Pauschale für das häusliche Arbeitszimmer bei der Steuererklärung und die Homeoffice-Pauschale werden ab 2023 in einer Tagespauschale von sechs Euro (bisher fünf) zusammengeführt. Sie kann für 210 Tage geltend gemacht werden.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei den Werbungskosten wird auf 1230 Euro statt geplanter 1200 Euro erhöht.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt von 4008 Euro auf 4260 Euro. Der Sparer-Pauschbetrag für Zins- und Kapitaleinkünfte wird von 801 Euro auf 1000 Euro angehoben.
Solarstrom
Einnahmen aus kleinen Solarstromanlagen sind rückwirkend ab Jahresanfang 2022 steuerfrei. Ab 2023 entfällt für Kauf und Installation von Photovoltaik-Anlagen bis zu einer Leistung von 30 Kilowatt und Stromspeichern die Umsatzsteuer von 19 Prozent. Dies soll die Solarwende auf Privathäusern fördern.
Wohnungsbau
Im Mietwohnungsbau wird die Sonderabschreibung fortgeführt, die aber an klimafreundliches Bauen gekoppelt wird. Für vier Jahre können jeweils fünf Prozent der Herstellungskosten steuerlich abgesetzt werden, wenn der sehr hohe Standard des Energieeffizienzhauses 40 eingehalten wird und die Baukosten nicht über 4800 Euro pro Quadratmeter liegen. Zudem wird ab Jahresanfang 2023 die lineare Abschreibung für Wohngebäude von zwei auf drei Prozent angehoben.
Bewertungsgesetz
Die Übertragung von Immobilienvermögen - etwa durch Schenkungen und Erbschaften - könnte teurer werden. Änderungen im Bewertungsgesetz können dazu führen, dass bei der Wertermittlung einer Immobilie der steuerliche Wert ab Jahresanfang 2023 höher angesetzt werden muss. Ziel ist eine verkehrswert-nähere Bewertung. Im Ergebnis könnten Erbschaft-, Schenkung- und Grund-erwerbsteuer höher ausfallen.
Jahressteuergesetz ändert Berechnungsgrundlage
Hintergrund ist das Jahressteuergesetz. Dadurch ändern sich die Berechnungsgrundlagen der gesetzlich geregelten Wertermittlung von Immobilien. Ziel ist eine Anpassung an das tatsächliche Preisniveau auf dem Immobilienmarkt:
Bei der Erbschaftssteuer soll der reale Verkehrswert berücksichtigt werden. Durchschnittlich rechnet der Verband "Haus und Grund" mit Steigerungen von 20 bis 30 Prozent bei den Bewertungen von Immobilien - und das kann sich bei der Erbschaftssteuer bemerkbar machen.
Der Bund der Steuerzahler sieht negative Folgen vor allem für diejenigen, deren Immobilienwerte bislang knapp unter dem steuerlichen Freibetrag liegen, künftig diesen aber in Folge der höheren Bewertung überschreiten; außerdem für alle, die bereits vor den Änderungen über dem Freibetrag lagen. Mit folgendem Beispiel veranschaulicht der Steuerzahlerbund die höhere Steuerlast für Immobilienbesitzer und ihre Erben:
Frau Mustermann plant, ihr Haus an ihren Sohn zu verschenken. Die Immobilie ist durch die veränderte Bewertung nun künftig 30 Prozent mehr wert, also 650.000 Euro statt wie bislang 500.000 Euro. Der Freibetrag für Kinder liegt bei 400.000 Euro. Somit muss der Sohn von Frau Mustermann für den Wert von 250.000 Euro Schenkungsteuer zahlen, nicht mehr nur für 100.000 Euro. Das bedeutet konkret 27.500 Euro mehr statt nur 11.000 Euro.
Katharina Kaebe, Fachanwältin für Erbrecht in Mainz, bekommt aktuell vermehrt Anfragen zu Übertragungen von Immobilien noch in diesem Jahr. Das eigene Haus oder die eigene Wohnung kurzfristig vor Jahresende noch an Erben übertragen sollten aber aus Sicht der Expertin nur die Eigentümer, die das ohnehin schon länger planten und gut überlegt hätten.
Von Panik-Aktionen rät Anwältin Kaebe ab. Niemand sollte sich übereilt aus Steuergründen seiner Lebensgrundlage entledigen. "Wenn das Häuschen später für Pflegeheimkosten gebraucht wird, ist es von Nachteil, wenn es einem nicht mehr gehört." Das Geld, dass man durch Steuer sparen könnte, mache nicht die Nachteile wett, die entstünden, wenn zum Beispiel das Kind insolvent ginge oder sich scheiden ließe. "Das sollte man gut vorbereiten und entsprechende Klauseln einbauen", so die Fachanwältin für Erbrecht.
Wichtige Informationen für den Arbeitgeber
Ab dem 01.01.2023 erfolgt die Krankschreibung/Meldung der Arbeitsunfähigkeit (AU) eines Arbeitsnehmers nicht mehr auf Papier (gelbe AU-Meldung) sondern per elektronischer Meldung an die Krankenkasse.
Das neue Datenübermittlungsverfahren zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird für alle Arbeitgeber verpflichtend eingeführt.
Das Verfahren gilt für alle gesetzlich versicherten Arbeitnehmer (nicht für privat versicherte Arbeitnehmer) und zwar bei Krankheit, stationärem Krankenhaus-aufenthalt oder bei Arbeitsunfällen und Betriebskrankheiten.
Dazu gehören auch folgende Personengruppen:
- geringfügig entlohnt Beschäftigte (inkl. Rentner, Werkstudenten)
- kurzfristig Beschäftigte
Sie können die Daten bei der Krankenkasse über SV.net selbst abrufen oder wir erledigen das in Ihrem Auftrag (das ist i.d.R. die einfachere Lösung).
Wenn wir die eAU für Sie abrufen sollen, sind folgende Änderungen Ihrer Lohnabrechnungsprozesse erforderlich.
- Sie senden bitte eine E-Mail an folgende E-Mail-Adresse:
(Telefonate sind in dieser Angelegenheit nicht möglich).
- Die E-Mail muss zwingend folgende Daten enthalten:
Mandantennummer: (ergibt sich z.B. aus der monatlichen Betriebswirtschaftlichen Auswertung
Vollständiger Name des Arbeitgebers
Vorname des krankmeldenden Arbeitnehmers
Familienname (Zuname) des krankmeldenden Arbeitnehmers
Ab wann krank/arbeitsunfähig gemeldet