Die wichtigsten steuerlichen Änderungen in 2024
Das neue Jahr 2024 bringt einige wichtige steuerliche Änderungen mit sich. Hier erfahren Sie, von welchen neuen Regelungen Sie als Unternehmen betroffen sind.
Änderungen für Unternehmer:innen und Selbstständige
Mit dem neuen “Wachstumschancengesetz” [a.d.R.: Das Gesetz ist Stand heute (12.01.24) noch nicht final beschlossen, die Regelungen sollen jedoch in weiten Teilen ab dem 1. Januar 2024 rückwirkend in Kraft treten], soll es Unternehmen möglich gemacht werden, ihre Liquiditätssituation zu verbessern und ihnen eine Basis für dauerhafte Investitionen und Innovationen zu schaffen. Vor allem bietet das Gesetz Steuervereinfachungen, die für Gründer:innen, kleine Unternehmen und Selbstständige große Vorteile bedeuten. Die wichtigsten Regelungen sind im Folgenden aufgeführt.
• Grenzen für Gewinnermittlung: 2 wichtige Grenzen, bis zu denen man nach vereinfachtem Verfahren seinen Gewinn ermitteln, und somit nicht bilanzieren und einen Jahresabschluss erstellen muss, werden deutlich angehoben: Ab 2024 gilt die neue Umsatzgrenze von 800.000€ (statt 600.000€) im Jahr und 80.000€ Gewinn (statt bisher 60.000€). Unternehmer:innen müssen somit erst bilanzieren, wenn eine dieser Grenzen überschritten wird.
• Geringwertige Wirtschaftsgüter: Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter, welche in besonderer Weise von Unternehmen abgeschrieben werden dürfen, lag vorher bei 800€ und soll nun ab 2024 auf 1000€ netto angehoben werden. Liegt eine Anschaffung unter diesem Betrag, dürfen die Kosten zu 100% im 1. Anschaffungsjahr angesetzt werden.
• Geschenke und Feiern: Für Geschenke an Kund:innen und Geschäftspartner:innen galt bisher eine Freigrenze von 35€ netto pro Geschenk. Diese wird nun auf 50€ netto erhöht. Für Aufwendungen für Firmen- und Betriebsfeiern gilt nun die Grenze von 150€ pro Mitarbeiter:in (statt wie bisher 110€), um steuerlich bevorzugt zu werden. Die Freigrenze gilt für bis zu 2 Firmenfeiern pro Jahr.
• Umsatzsteuer-Voranmeldung: Ab 2024 werden Unternehmer:innen mit nicht allzu hohen Umsätzen von der Aufgabe, eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben, befreit. Die unterste Stufe wird mit Jahresbeginn erhöht, sodass Unternehmer:innen, deren USt für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000€ betragen hat (statt wie bisher max 1.000€), keine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben müssen.
• Umsatzsteuererklärung (Kleinunternehmer:innen): Die bisherige Verpflichtung für Kleinunternehmer:innen, eine Umsatzsteuererklärung mit 0 umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen abgeben zu müssen, obwohl im Rahmen der Kleinunternehmerregelung auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet wird, gilt ab 2024 nicht mehr: Kleinunternehmer:innen sind für den Veranlagungszeitraum 2024 nicht mehr zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Es gelten allerdings 3 Sonderfälle.
• Verpflegungsmehraufwand: Der Verpflegungsmehraufwand für die Verpflegung außerhalb von zuhause und von der 1. Tätigkeitsstätte wird ab diesem Jahr angepasst. Bei einer Abwesenheit von mind. 8 Stunden von zuhause, die nicht in der 1. Tätigkeitsstätte, also z.B. im Betrieb ist, konnte man bisher 14€ pro Tag als Ausgaben absetzen. Dies wird nun angepasst: Pro Tag und mit einer Abwesenheit von mind. 8 Stunden können nun 15€, und bei einer Abwesenheit von mind. 24 Stunden 30€ abgesetzt werden.
Neben den zahlreichen Steuervereinfachungen gibt es für Unternehmer:innen allerdings auch eine neue verpflichtende Maßnahme, der sie ab 2024 nachkommen müssen: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Ab 2024 müssen Arbeitgeber:innen die Arbeitszeit ihrer Angestellten elektronisch erfassen. Ausnahmen können durch tarifliche oder kleinbetriebliche Regelungen gelten, z.B. sind Betriebe mit einer Größe von bis zu 10 Mitarbeitenden vom Gesetz ausgenommen. Wie die Unternehmen die elektronische Zeiterfassung umsetzen, bleibt ihnen überlassen.
Mindestlohn und Minijobgrenze
• Mindestlohn: Anstieg auf 12,41 Euro pro Stunde.
• Minijobgrenze: Steigt auf 538,00 Euro monatlich, also 6.456,00 Euro jährlich.
Sozialversicherungsbeiträge
• Krankenversicherung: Allgemeiner Beitragssatz bleibt bei 14,6 Prozent, durchschnittlicher Zusatzbeitrag steigt auf 1,7 Prozent.
• Pflegeversicherung: Beitragssatz beträgt 3,40 Prozent.
• Arbeitslosenversicherung: Beitrag bleibt bei 2,6 Prozent.
• Rentenversicherung: Beitragssatz bleibt bei 18,6 Prozent.
• Insolvenzgeldumlage: Beträgt 0,06 Prozent.
Beitragsbemessungsgrenzen
• Kranken- und Pflegeversicherung: 5.175 Euro monatlich, 62.100 Euro jährlich.
• Renten- und Arbeitslosenversicherung (alte Bundesländer und Berlin-West): 7.550 Euro monatlich, 90.600 Euro jährlich.
•
Steuerliche Freibeträge
• Grundfreibetrag: Steigt auf 11.604 Euro jährlich.
• Freigrenze für Solidaritätszuschlag: Steigt auf 18.130 Euro.
• Spitzensteuersatz: Greift ab 66.761 Euro zu versteuerndem Einkommen.
• Steuersatz von 45 Prozent: Unverändert ab 277.826 Euro zu versteuerndem Einkommen.
• Kinderfreibetrag: Steigt auf 9.312 Euro (2023: 8.952 Euro).
Diese Änderungen spiegeln die Anpassungen an die Inflation und die sich ändernden wirtschaftlichen Bedingungen wider. Es ist wichtig, diese Änderungen zu beachten, um finanzielle Planungen und Entscheidungen für das Jahr 2024 entsprechend anzupassen.
Wichtige Informationen für den Arbeitgeber
Ab dem 01.01.2023 erfolgt die Krankschreibung/Meldung der Arbeitsunfähigkeit (AU) eines Arbeitsnehmers nicht mehr auf Papier (gelbe AU-Meldung) sondern per elektronischer Meldung an die Krankenkasse.
Das neue Datenübermittlungsverfahren zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird für alle Arbeitgeber verpflichtend eingeführt.
Das Verfahren gilt für alle gesetzlich versicherten Arbeitnehmer (nicht für privat versicherte Arbeitnehmer) und zwar bei Krankheit, stationärem Krankenhaus-aufenthalt oder bei Arbeitsunfällen und Betriebskrankheiten.
Dazu gehören auch folgende Personengruppen:
- geringfügig entlohnt Beschäftigte (inkl. Rentner, Werkstudenten)
- kurzfristig Beschäftigte
Sie können die Daten bei der Krankenkasse über SV.net selbst abrufen oder wir erledigen das in Ihrem Auftrag (das ist i.d.R. die einfachere Lösung).
Wenn wir die eAU für Sie abrufen sollen, sind folgende Änderungen Ihrer Lohnabrechnungsprozesse erforderlich.
- Sie senden bitte eine E-Mail an folgende E-Mail-Adresse:
(Telefonate sind in dieser Angelegenheit nicht möglich).
- Die E-Mail muss zwingend folgende Daten enthalten:
Mandantennummer: (ergibt sich z.B. aus der monatlichen Betriebswirtschaftlichen Auswertung
Vollständiger Name des Arbeitgebers
Vorname des krankmeldenden Arbeitnehmers
Familienname (Zuname) des krankmeldenden Arbeitnehmers
Ab wann krank/arbeitsunfähig gemeldet